Satzung
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 9. April 1990. Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 7. November 1994. Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 6. Dezember 1999. Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12. Oktober 2022.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Freie Aktive Bürger“ (FAB) e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hof an der Saale und ist im Vereinsregister eingetragen. (VR 784 -11.6.90)
§ 2 Zweck
(1) Die „Freien Aktiven Bürger“ sind eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern, die sich dem Wohle der Stadt Hof im Besonderen verpflichtet fühlen. Sie suchen den Dialog mit allen demokratischen Akteuren, die Verantwortung für die Stadt Hof tragen.
(2) Die „Freien Aktiven Bürger“ sehen ihre Hauptaufgabe in der Verwirklichung sachbezogener, nicht auf Parteiideologie ausgerichtete Kommunalpolitik. Außerhalb der Hofer Kommunalpolitik sind die Freien Aktiven Bürger parteipolitisch neutral.
(3) Die „Freien Aktiven Bürger” erstreben keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
§ 3 Wirken im Stadtrat
(1) Der Verein bezweckt die Durchsetzung eigener Kandidatinnen und Kandidaten, die Gewähr dafür bieten , dass sie in den betreffenden Vertretungsorganen, unabhängig von allen Parteiinteressen, auch seitens der FAB nicht an Weisungen gebunden, allein ihrem Gewissen verantwortlich, sachgerecht zum Wohle der Stadt Hof und ihrer Bürger entscheiden.
(2) Hierzu wirkt der Verein mit eigenen Wahlvorschlägen auf kommunaler Ebene an der politischen Willensbildung mit. Gemeinsame Wahlvorschläge mit anderen politischen Akteuren sind möglich.
(3) Sofern gewählte Vertreter der Freien Aktiven Bürger außerhalb eines gemeinsamen Wahlvorschlags mit weiteren politischen Akteuren fest zusammenarbeiten wollen, ist mindestens die Vorstandschaft des Vereins vorher zu informieren und anzuhören.
§ 4 Überörtliche Vereinigung
(1) Die „Freien Aktiven Bürger“ sind Mitglied im „FW FREIE WÄHLER Landesverband Bayern der freien und unabhängigen Wählergemeinschaften e.V.“.
(2) Durch die genannte Mitgliedschaft ist der „Freie Wähler e.V. Kreisverband Hof“ der natürliche Ansprechpartner im Landkreis Hof für alle Belange, die Stadt und Landkreis gemeinsam betreffen.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den die Vorstandschaft entscheidet erworben. Im Aufnahmeantrag ist die Parteilosigkeit des Antragsstellers zu bestätigen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss oder durch Tod eines Mitgliedes. Die Austrittserklärung hat bis spätestens 30.9. eines Jahres zu erfolgen und wird jeweils zum 31.12. wirksam.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt automatisch und sofort mit dem Beitritt in eine politische Partei. Eine Ausnahme gilt für solche Parteien, die namensgleich sind zur überörtlichen Vereinigung der Freien Aktiven Bürger (Freie Wähler Bundesvereinigung).
(5) Ein Mitglied kann von der Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise verstoßen hat: 1. gegen die Satzung, 2. gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder der Vorstandschaft, 3. gegen den Vereinszweck oder 4. dem Ansehen des Vereins schadet. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Mitgliederversammlung anrufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss.
(6) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
§ 6 Beitrag
(1) Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist halbjährlich zu entrichten.
(2) Der Beitrag darf durch Lastschrift eingezogen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Volljährige Mitglieder können das Stimmrecht ausüben und in die Vorstandschaft gewählt werden.
(2) Alle Mitglieder haben die Pflicht 1. die Interessen des Vereins (insbesondere auch bei der Kandidatensuche und -aufstellung) stets wahrzunehmen und die festgesetzten Mitgliederbeiträge zu entrichten, 2. die von der Mitgliederversammlung und die vom Vorstand gefassten Beschlüsse als bindend anzuerkennen, 3. Adressänderungen und Änderungen in der elektronischen Erreichbarkeit unverzüglich anzuzeigen.
(3) Mitglieder mit einem Sitz im Stadtrat sollen darüber hinaus 1. die anderen Mitglieder des Vereins über ihr Wirken im Stadtrat regelmäßig informieren, 2. kommunalpolitische Vorschläge des Vereins entgegennehmen und bei ihrer Entscheidungsfindung würdigen. Der Grundsatz der freien Ausübung des Standratsmandats bleibt davon unberührt.
§ 8 Organe
Die Organe der „Freien Aktiven Bürger“ sind der Vorstand, die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus: 1. dem ersten Vorsitzenden 2.) dem zweiten Vorsitzenden.
(2) Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind je allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis gilt, dass der zweite Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.
§ 10 Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft besteht aus: 1. dem Vorstand, 2. dem Schatzmeister 3. dem Schriftführer.
(2) Die Vorstandschaftsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben im Amt bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
(3) Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Der Schatzmeister ist verantwortlich für das gesamte Kassenwesen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich Rechnung zu legen.
(5) Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen.
(6) Die Tätigkeit der Vorstandschaftsmitglieder ist ehrenamtlich. Die Vorstandschaft ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
§ 11 Beirat
(1) Der Beirat setzt sich zusammen aus: 1. Der Vorstandschaft, 2. allen nicht zur Vorstandschaft gehörenden Mitgliedern des Stadtrats, 3. Beauftragten von Ortsteilen und 4. Sprechern von Ausschüssen.
(2) Die Aufgabe des Beirates ist die Beratung über alle kommunalpolitischen Aktivitäten der „Freien Aktiven Bürger“ und die Unterstützung der Stadtratsarbeit.
(3) Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist schriftlich unter Wahrung einer Ladungsfrist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Schriftlichkeit ist auch durch eine elektronische Einladung (E-Mail) gewahrt.
(2) Dem Vorstand obliegt die Leitung der Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliederversammlung hat spätestens bis zum 30.4. eines jeden Jahres stattzufinden.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht.
Insbesondere ist sie zuständig für die 1. Wahl der Vorstandschaft, 2. Wahl von zwei Kassenprüfern, 3. Entgegennahme der Jahresberichte 4. Entlastung der Vorstandschaft, 4. Festsetzung der Aufnahmegebühr, 5. Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§ 6), 6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, 7. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss der Vorstandschaft, 8. Aufstellung der Kandidatenliste für öffentliche Wahlen, 9. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf maximal ein anderes Mitglied vertreten. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Der Vollmachtgeber kann ein gewünschtes Abstimmverhalten vorgeben.
(6) Die Anwesenheit eines Mitgliedes ist auch durch eine virtuelle Teilnahme gewährleistet. Dies ist dem Vorstand mindestens sieben Tage im Voraus anzukündigen, damit dieser die technischen Voraussetzungen schaffen kann.
(7) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen zählen dabei nicht mit.
(8) Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/4 aller Mitglieder hat der Vorstand binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, für welche die Vorschriften über die ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend gelten.
§13 Satzungsänderungen
(1) Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand vorliegen.
(2) Satzungsänderungen müssen mit einer 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
§ 14 Kassenprüfung
Die Kassenprüfer prüfen jeweils vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Kasse und Jahresabschluss.
§ 15 Ausschüsse
Zur Erfüllung einzelner Aufgaben können Ausschüsse von der Mitgliederversammlung und der Vorstandschaft eingesetzt werden.
§ 16 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Auflösung des Vereins kann erfolgen , wenn a) 3/4 der satzungsmäßig Stimmberechigten anwesend sind und b.) 3/4 dieser Anwesenden die Auflösung beschließen.
(3) Sollte bei dieser Versammlung die erforderliche Präsenz nicht erreicht werden, so ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann die Auflösung des Vereins mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen.
(4) Im Fall der Auflösung der „Freien Aktiven Bürger“ wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zugeführt.
§ 17 Schlussbestimmung
(1) Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die bei der ersten Mitgliederversammlung Anwesenden in Kraft. Änderungen werden jeweils durch entsprechende Beschlüsse der Mitgliederversammlung wirksam.
(2) Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung sind durch Niederschrift zu beurkunden und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Der Vorsitzende bestimmt den Protokollführer
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hof.
(5) Bekanntmachung des Vereins erfolgt in der Frankenpost Ausgabe Stadt Hof
(6) Der Vorstand des Vereins (§ 7 der Satzung) wird ermächtigt, die Satzungsänderung zu beschließen, die durch eine Beanstandung des Amtsgerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich werden kann. Er kann unter mehreren Möglichkeiten nach freiem Ermessen entscheiden.
